AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KANGaROO Living GmbH, Neu-Galliner Ring 8, 19258 Gallin

 

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Warenverkäufe, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Mündliche Abreden, Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sowie dieser Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer eigene Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  4. Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend.

B. Umfang der Lieferpflicht, Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
  2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Abnahme der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer - im Einzelfall - die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.
  4. Verzögert sich die Absendung infolge vom Käufer zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  5. Im Falle von Containerdirektlieferungen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an Bord und durch den Verkäufer bezahlt worden ist; dies gilt auch, wenn der Verkäufer – im Einzelfall – die Versandkosten inkl. Transportversicherung und ggf. Verzollung übernommen hat.

C. Lieferfrist

  1. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Selbstbeschaffung oder der Beförderung oder andere unverschuldete Verzögerungen bedingen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, und zwar auch dann, wenn sie nicht beim Verkäufer selbst, sondern bei seinen Lieferanten eintreten. Der Käufer kann wegen der hierdurch bedingten Verzögerung keinerlei Schadensersatzansprüche stellen.
  2. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so muss der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen bzw. bei versandfertiger Ware von 5 Tagen stellen. Liefert der Verkäufer trotz schriftlicher Nachfristsetzung nicht, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder Nichterfüllung stehen ihm dagegen nicht zu.

D. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen.
  2. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Reklamation innerhalb 10 Tagen keine Antwort erfolgt, ist der Käufer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Käufers wird hierdurch nicht als berechtigt anerkannt.
  3. Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes etc. dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere für in Handarbeit hergestellte Waren. Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl die Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern; ist der Verkäufer hierzu nicht in der Lage, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften stehen dem Käufer nicht zu.

E. Preise und Nebenkosten

  1. Die Preise verstehen sich verzollt und verpackt, jedoch unversteuert und ohne Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird, ab Lager in 19258 Gallin.

F. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind zahlbar:a) Innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skontob) Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Diese Fristen gelten ab Rechnungsdatum.
  2. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an die TecFactor GmbH geleistet werden, an welche der Verkäufer die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abtritt.
  3. Gerät der Käufer mit der Erfüllung der Zahlungspflichten in Verzug oder erfolgen gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder können Forderungen an den Käufer nicht ausreichend gegen einen Zahlungsausfall versichert werden, kann der Verkäufer Vorauszahlung verlangen. Für bereits erbrachte Lieferungen werden sämtliche - auch gestundete - Forderungen sofort fällig.
  4. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes oder Aufrechnung mit anderen als rechtskräftigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.


G. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zu Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
  3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
  4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
  5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
  6. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
  7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  8. Wenn die durch Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
  9. Von Pfändungen an der Ware und/oder der abgetretenen Forderung ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Bei Warenpfändung ist der Mitteilung eine Kopie des Pfandprotokolls sowie eine eidesstattliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; bei Forderungspfändungen ist an Eides Statt zu versichern, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren stammen. Interventionskosten trägt der Käufer.

H. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen ist Schwerin.

Stand Januar 2012